Satzung des Gesamtelternbeirats der Kindergärten in WaldkirchAufgrund des § 5 des Kindergartengesetzes für Baden- Württemberg i.d.F.v. 15.2.1996 bilden die Elternbeiräte der Kindergärten in Waldkirch einen Gesamtelternbeirat (GEB) mit folgender Satzung vom 07.02.2001. 1. Allgemeines 1.1 Mitglieder Der GEB stellt die Vertretung der Elternbeiräte und/oder der Elternvertreter der Kindergärten und weiterer Betreuungseinrichtungen im außerschulischen Bereich dar. Er setzt sich aus zwei dafür Delegierten/Bevollmächtigten zusammen. 1.2. Aufgaben Zu den Aufgaben des GEB gehören die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Eltern, Elternvertretern und den einzelnen Trägem der verschiedenen Einrichtungen sowie der Informationsaustausch über soziale und pädagogische Aspekte. Eine weitere Aufgabe des GEB ist die übergreifende Zusammenarbeit der in 1.1 genannten Einrichtungen und Vertretung in der Kinder-Jugend-Kommission Waldkirch. 1.3. Änderung der Satzung Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 2. Bildung des GEB 2.1. Wahl Die Mitglieder des GEB wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Bestellung eines Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber (z.B. Kassenverwalter) bleibt der Entscheidung des jeweiligen GEB vorbehalten. Sollten Schriftführer und sonstige Funktionsinhaber bestellt werden, erfolgt die Bestellung durch Wahl 2.2. Amtszeit und Fortführung der Geschäfte Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des Kindergartenjahres. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden führt der bisherige Vorsitzende die Geschäfte weiter. Wiederwahl ist zulässig. 2.3. Vorbereitung der Wahl Zur ersten Sitzung der GEB in der neuen Amtszeit lädt der Vorsitzende des bisherigen GEB zur Neuwahl ein. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter; sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende ein GEB-Mitglied mit der Vorbereitung. Die Einladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen und muss schriftlich erfolgen und öffentlich gemacht werden. Die Wahl findet spätestens bis zum Ablauf der 12. Woche nach Beginn des Kindergartenjahres statt. 2.4. Wahlleiter Der Wahlleiter wird von den anwesenden Wahlberechtigten bestimmt, dieser übernimmt dann die Wahlleitung. 3. Abstimmungsgrundsätze 3.1. Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt. 3.2. Jede(r) Delegierte(r)/ Bevollmächtigte(r) einer in 1.1 genannten Einrichtung hat je eine Stimme. 3.3. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 4. Sitzungen 4.1. Der GEB tritt auf schriftliche Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. 4.2. Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung des GEB, so muss dessen Vorsitzender diesem Wunsch entsprechen. 4.3. Der GEB kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen. 5. Unkostendeckung Für die Deckung der notwendigen Unkosten setzen die Mitglieder (siehe 1.1) jährlich einen Betrag fest, der an der ersten Sitzung des Kindergartenjahres zu entrichten ist. 6. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 07.02.2001 in Kraft.
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